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Statuten zum Verein
Musiknotendatenbank.net |
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Verein für
Musikinformation". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Ebensee (A-4802), Oberösterreich
und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Länder der Welt
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
- Der Verein ist rein ideell, gemeinnützig und nicht auf Gewinn
ausgerichtet. Er ist unpolitisch, überparteilich, wirtschaftlich
unabhängig und nicht verlagsgebunden.
- Der Vereinszweck ist die Schaffung einer internationalen Datenbank
zur Förderung, Bekanntmachung und Weiterverbreitung von gedruckten
Werken aller Musikrichtungen für Orchester jeder Art, Vokalmusik,
sowie Ensemble- und Ausbildungsliteratur, ohne jedoch verlegerisch
tätig zu werden, sowie eine Internet-Radiostation die ausschließlich
Werke sendet, welche als Noten in der Datenbank enthalten sind.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
- als ideelle Mittel dienen:
- die Sammlung von Katalogen, Informationen, Publikationen,
Tonträger, Partituren und musikalischen Fachbeiträgen
- die Aufbereitung dieser gesammelten Daten in eine Datenbank, die
allen musikinteressierten Menschen zur Verfügung gestellt wird
- Verknüpfung zu Spezialinformationen, Ton- und Notenbeispielen,
die ausschließlich Mitgliedern des Vereins zur Verfügung stehen
- Informationsaussendungen zur Weiterbildung an Mitglieder
- die kooperative Zusammenarbeit mit Verbänden oder Organisationen,
die ein ähnliches oder gleiches Ziel haben.
- Bereitstellung von kompletten Einspielungen, welche im
datenbankeigenen Radiosender über Internet abgerufen werden können
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Provisionen aus vermittelten Aufträgen
- Verkauf von durch Verlage zur Verfügung gestellte
Druckerzeugnissen und Tonträger
- Werbungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die
die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein, oder um die Musik im
Allgemeinen, ernannt werden.
- Datenbanknutzer sind angemeldete User und können die Datenbank zu
Informationszwecken benutzen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und
können nicht auf spezielle Hintergrundinformationen zugreifen
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch
diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
ausserordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch nach einem Jahr der
Mitgliedschaft zum Stichtag des Eintritts, wenn bis zu diesem Stichtag
der neuerliche Mitgliedsbeitrag zur Verlängerung der Mitgliedschaft um
ein weiteres Jahr nicht einbezahlt wurde. Das Mitglied wird 30 Tage
vor Eintreffen des Ablaufstichtages über die Verlängerungsmöglichkeit
informiert.
- Als Beginn und Stichtag der Mitgliedschaft wird der Buchungstag des
Mitgliedsbeitrages am Konto des Vereines festgelegt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen und Dienstleistungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und
den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§15)
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzen 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle
zwei Jahre statt.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des
Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
Antrag von mindesten einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen
Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefaßt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll. Bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in
dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert
ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für ausserordentliche Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident
und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine ausserordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist möglich.
- Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich und wird vom
Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Zur Regelung vereinsinterner Belange kann sich der Vorstand eine
eigene Geschäftsordnung unter Beachtung des Vereinszieles und der
Statuten des Vereins selbst erstellen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz für der Präsident, bei Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
- außer durch den Tod und dem Ablauf der Funktionsperiode (Abs 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs 9)
oder Rücktritt (Abs 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2)
eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(= Rechnungslegung)
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen
Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und ausserordentlichen
Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Erarbeiten von Strategien zur Erreichung des Vereinszieles
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident führt die laufenden Geschäfte es Vereins. Der
Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
- Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschrift des Präsidenten. In Geldangelegenheiten
(= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des
Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach aussen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschliesslich von den in
Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des
Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßiger
Verwendung der Mittel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzen 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeiten ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
- Das verbleibende Vereinsvermögen ist entweder einer Organisation,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, zu
übertragen oder für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
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